Zulassung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
D0b (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ == Oldimer Zulassung == * Begutachtung nach § 23 StVZO ** bei zugelassenen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit gültiger Zulassungsbescheinigung eine Prüfung im Umfang einer Hauptuntersuchung ** die Untersuchung im Umfang einer HU entfällt im Rahmen einer Begutachtung nach §23 StVZO, wenn gleichzeitig eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO (Vollabnahme) durchgeführt wird ** und bei allen Fahrzeugen die Feststellung, ob das Fahrzeug als kraftfahrzeugtechn…“) |
D0b (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
== Oldimer Zulassung == | == Oldimer Zulassung == | ||
Begutachtung nach § 23 StVZO | |||
* bei zugelassenen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit gültiger Zulassungsbescheinigung eine Prüfung im Umfang einer Hauptuntersuchung | |||
* die Untersuchung im Umfang einer HU entfällt im Rahmen einer Begutachtung nach §23 StVZO, wenn gleichzeitig eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO (Vollabnahme) durchgeführt wird | |||
* und bei allen Fahrzeugen die Feststellung, ob das Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann. | |||
Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein: | |||
* Abgrenzung von anderen alten Fahrzeugen durch einen guten Pflege- und Erhaltungszustand | |||
* Fahrzeug darf normale Gebrauchsspuren aufweisen, jedoch keine technischen Mängel oder Unfallrestschäden | |||
* es darf keine unsachgemäße Instandsetzung vorgenommen worden sein | |||
* alle wesentlichen Teile müssen im Originalzustand vorhanden sein | |||
Die Originalität des Fahrzeugs muss gegeben sein: | |||
* das Fahrzeug soll weitestgehend so aussehen, wie zu dem Zeitpunkt, als es zum ersten Mal die Fertigungshalle verließ | |||
* falls das Fahrzeug modifiziert wurde, dann nur im damals üblichen und | |||
[https://www.tuev-nord.de/de/privatkunden/ratgeber-und-tipps/oldtimer/#c707400 Quelle] |
Version vom 20. Juli 2023, 10:02 Uhr
Oldimer Zulassung
Begutachtung nach § 23 StVZO
- bei zugelassenen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit gültiger Zulassungsbescheinigung eine Prüfung im Umfang einer Hauptuntersuchung
- die Untersuchung im Umfang einer HU entfällt im Rahmen einer Begutachtung nach §23 StVZO, wenn gleichzeitig eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO (Vollabnahme) durchgeführt wird
- und bei allen Fahrzeugen die Feststellung, ob das Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann.
Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein:
- Abgrenzung von anderen alten Fahrzeugen durch einen guten Pflege- und Erhaltungszustand
- Fahrzeug darf normale Gebrauchsspuren aufweisen, jedoch keine technischen Mängel oder Unfallrestschäden
- es darf keine unsachgemäße Instandsetzung vorgenommen worden sein
- alle wesentlichen Teile müssen im Originalzustand vorhanden sein
Die Originalität des Fahrzeugs muss gegeben sein:
- das Fahrzeug soll weitestgehend so aussehen, wie zu dem Zeitpunkt, als es zum ersten Mal die Fertigungshalle verließ
- falls das Fahrzeug modifiziert wurde, dann nur im damals üblichen und