Zulassung
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Oldimer Zulassung
- Begutachtung nach § 23 StVZO
- bei zugelassenen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit gültiger Zulassungsbescheinigung eine Prüfung im Umfang einer Hauptuntersuchung
- die Untersuchung im Umfang einer HU entfällt im Rahmen einer Begutachtung nach §23 StVZO, wenn gleichzeitig eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO (Vollabnahme) durchgeführt wird
- und bei allen Fahrzeugen die Feststellung, ob das Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann.
- Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein:
- Abgrenzung von anderen alten Fahrzeugen durch einen guten Pflege- und Erhaltungszustand
- Fahrzeug darf normale Gebrauchsspuren aufweisen, jedoch keine technischen Mängel oder Unfallrestschäden
- es darf keine unsachgemäße Instandsetzung vorgenommen worden sein
- alle wesentlichen Teile müssen im Originalzustand vorhanden sein
- Die Originalität des Fahrzeugs muss gegeben sein:
- das Fahrzeug soll weitestgehend so aussehen, wie zu dem Zeitpunkt, als es zum ersten Mal die Fertigungshalle verließ
- falls das Fahrzeug modifiziert wurde, dann nur im damals üblichen und zulässigen Rahmen