Zulassung

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Oldimer Zulassung

  • Begutachtung nach § 23 StVZO
    • bei zugelassenen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit gültiger Zulassungsbescheinigung eine Prüfung im Umfang einer Hauptuntersuchung
    • die Untersuchung im Umfang einer HU entfällt im Rahmen einer Begutachtung nach §23 StVZO, wenn gleichzeitig eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO (Vollabnahme) durchgeführt wird
    • und bei allen Fahrzeugen die Feststellung, ob das Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann.
  • Das Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein:
    • Abgrenzung von anderen alten Fahrzeugen durch einen guten Pflege- und Erhaltungszustand
    • Fahrzeug darf normale Gebrauchsspuren aufweisen, jedoch keine technischen Mängel oder Unfallrestschäden
    • es darf keine unsachgemäße Instandsetzung vorgenommen worden sein
    • alle wesentlichen Teile müssen im Originalzustand vorhanden sein
  • Die Originalität des Fahrzeugs muss gegeben sein:
    • das Fahrzeug soll weitestgehend so aussehen, wie zu dem Zeitpunkt, als es zum ersten Mal die Fertigungshalle verließ
    • falls das Fahrzeug modifiziert wurde, dann nur im damals üblichen und zulässigen Rahmen